Spenden
Die
Altparteien verfügen über unglaubliche Summen, welche sie in
Wahlkämpfen und dem sogenannten "Kampf gegen Rechts" verpulvern.
Dabei muß sich jeder klar machen, daß diese Gelder unser aller
Steuergelder sind, die zum Teil aus höchst fragwürdigen Quellen
stammen. Weil wir über solche Quellen nicht verfügen, sind wir
auf Ihre Spende angewiesen.
Um Wahlkämpfe zu finanzieren und im täglichen politischen Kampf bestehen zu können, fallen hohe Kosten an, die zu einem großen Teil von unseren Funktionären getragen werden. Unsere Arbeit hängt daher erheblich von ihrem Mitwirken ab. Wenn Sie sich nicht durch Verteilaktionen oder andere Arbeiten einbringen können, dann steht Ihnen der Weg über eine Spende offen.
Bankverbindung:
NPD Landesverband SH
IBAN: DE77 2305 0101 0005 5032 89
BIC: NOLADE21SPL
bei der Sparkasse Lübeck
Spenden Sie jetzt und helfen Sie, Deutschland besser zu machen. Nur wenn die NPD stark ist, kann sie agieren. Übrigens: Spenden sind steuerlich absetzbar – auch bei der NPD.
Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden ist im Einkommenssteuergesetz (EStG) im § 34 g und im § 10 b Abs. 2 geregelt. Bis zu einer Spendenhöhe je Kalenderjahr von 1.650 € für Ledige und 3.000 € für Verheiratete werden Parteispenden unabhängig vom individuellen Steuersatz mit einem Satz von 50 % steuerlich begünstigt. Darüber hinausgehende Beträge sind bis zu einer Höhe von noch einmal 1.650 € für Ledige und 3.300 € für Verheiratete steuerlich absetzbar. Der steuerliche Vorteil hängt dabei vom individuellen Steuersatz ab.
Um Wahlkämpfe zu finanzieren und im täglichen politischen Kampf bestehen zu können, fallen hohe Kosten an, die zu einem großen Teil von unseren Funktionären getragen werden. Unsere Arbeit hängt daher erheblich von ihrem Mitwirken ab. Wenn Sie sich nicht durch Verteilaktionen oder andere Arbeiten einbringen können, dann steht Ihnen der Weg über eine Spende offen.
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Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden ist im Einkommenssteuergesetz (EStG) im § 34 g und im § 10 b Abs. 2 geregelt. Bis zu einer Spendenhöhe je Kalenderjahr von 1.650 € für Ledige und 3.000 € für Verheiratete werden Parteispenden unabhängig vom individuellen Steuersatz mit einem Satz von 50 % steuerlich begünstigt. Darüber hinausgehende Beträge sind bis zu einer Höhe von noch einmal 1.650 € für Ledige und 3.300 € für Verheiratete steuerlich absetzbar. Der steuerliche Vorteil hängt dabei vom individuellen Steuersatz ab.